Bund versicherter Unternehmer e. V. Bund versicherter Unternehmer e. V.
Satzung
 

Der Verein - DIE SATZUNG

 

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Satzung - Bund versicherter Unternehmer

§1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen
    BUND VERSICHERTER UNTERNEHMER, abgekürzt BvU
    (nach Eintragung "e. V.")
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Parsberg, Opf.
    3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - VEREINSZWECK

  1. Zweck des Vereins ist die Verbraucheraufklärung und -beratung in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere orientiert an den Interessen mittelständischer Versicherungsnehmer aus Gewerbe, Handwerk, Industrie und freien Berufen. Zweck ist auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen des Versicherungs-marktes für die mittelständischen Versicherungsnehmer und die Unterstützung der Mitglieder bei der Gestaltung ihres be-trieblichen Versicherungsschutzes, der Vertragsbedingungen sowie Erzielung günstiger Versicherungsprämien.

    Weiterer Vereinszweck ist die Vertretung von Verbrau-cherinteressen, vor allem mittelständischer Unternehmer, durch Verbraucheraufklärung und -beratung in Fragen allgemeiner betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Finanzdienst-leistungen, wie sie Versicherer, Banken, Leasingfirmen, Bau-sparkassen etc. anbieten.

    Der Verein verkauft oder vermittelt keine Versicherungsverträge und arbeitet auch keinem Finanzdienstleister oder Versicherer vermittelnd zu. Weder der Verein noch seine Organe werden selbst oder über Dritte Provisionen oder sonstige Vergütungen annehmen oder fordern.

    Zur Erreichung der gesetzten Ziele wird der Verein z. B.:
    gegenüber den Verbänden der Versicherungswirtschaft und Finanzdienstleister, den Aufsichtsbehörden, dem Gesetzgeber sowie in der Öffentlichkeit die Interessen der mittelständischen Versicherungsnehmer vertreten seinen Mitgliedern fachkundigen Rat in allen Versicherungs- und Finanzdienstleistungs-angelegenheiten im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes zur Verfügung stellen. Wo dies aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht direkt durch den Verein möglich ist, wird dem Mitglied ein geeigneter befugter und qualifizierter Berater benannt.

    Zusammenarbeit mit u. a. dem Bund der Versicherten und anderen speziell auf Versicherungsangelegenheiten ausge-richteten oder sonstigen den Vereinszielen dienenden Verb änden oder Vereinen pflegen, und die Gründung vergleichbarer Vereine und deren Arbeit im EG-Raum fördern Marktübersichten, Prämienvergleiche, Informationsschriften erstellen, die den Vereinsmitgliedern und der Öffentlichkeit bereitgestellt werden.
    Forschungsaufträge für wissenschaftliche Arbeiten vergeben und wissenschaftliche Arbeiten von Studenten an Universitäten und Fachhochschulen fördern und unterstützen, soweit die Themenstellung der Arbeit für die Ziele des Vereins von Bedeutung ist.

    Bei Fällen von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtheit der Mitglieder (Musterprozesse) ist der Verein berechtigt, Beratungs- und Prozeßkosten zu übernehmen. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Voraussetzung ist, daß die Delegiertenversammlung einstimmig ihre Zustimmung erklärt.
    Preise oder Auszeichnungen für besondere Verdienste um die Verbraucheraufklärung in Versicherungs- und Finanzdienst-leistungsbelangen ausloben und verleihen andere Aktivitäten betreiben, die dazu dienen können, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorrangig ist dies Verbraucherschutz in Finanzdienstleistungs- und Versicherungs-belangen. Etwaige Überschüsse können dazu verwendet werden, Anliegen des Natur- und Umweltschutzes sowie kulturelle Zwecke zu fördern. Dies ist ein weiteres Vereinsziel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 - MITGLIEDER

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, jedoch kann kein Versicherungsvermittler, Versicherungs-makler, Versicherer oder Finanzdienstleister Mitglied des Vereins werden. Die nachträgliche Aufnahme einer derartigen Tätigkeit durch das Mitglied führt zum Ausschluß. Der Verein kann Mitglieder aus allen EG-Staaten aufnehmen.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist bindend und kann nicht angefochten werden. Die Entscheidung muß nicht begründet werden. Die Aufnahme wird wirksam mit der Entscheidung des Vorstandes.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen ernannt werden, die sich um die Verbraucheraufklärung in Versicherungsangelegenheiten besonders verdient gemacht haben.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes durch die Delegierten-versammlung durch Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§4 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes bei natürlichen, mit dem Erlöschen bei juristischen Personen
    b) durch Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluß
  2. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, und muß drei Monate vor Ablauf des Jahres erklärt werden. Er ist frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden vollen Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied, das die Vereinsarbeit behindert oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist schriftlich zu Händen des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Der Rechtsweg ist aus-geschlossen.

§5 - ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlung.

§6 - VORSTAND

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsbefugt.

    Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
  2. Der Gründungsvorstand wird von den Gründungsmitgliedern auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
  3. In der Folge werden die Vorsitzenden von der Dele-giertenversammlung auf 6 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt auf Verlangen in geheimer Abstimmung.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt der Vorsitzenden durch Rücktritt.
  5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§7 - VERTRETUNGSMACHT DES VORSTANDES

Der Vorstand unterliegt keinerlei Beschränkungen außer den geltenden Gesetzen.

Er ist von dem Verbot der Selbstkontrahierung (Para. 181 BGB) befreit.

Personalentscheidungen trifft die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§8 - DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 2 Delegierten. Über eine andere Zahl von Delegierten entscheidet der Vorstand. Der Vorstand nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

Im Falle des Ausscheidens von Delegierten finden Nachwahlen statt.

Die Delegiertenversammlung tritt auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 25 % der Vereinsmitglieder zur Delegiertenversammlung zusammen.

  1. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
    c) Satzungsänderungen
    d) Einstellung und Entlassung von Geschäftsführern und sonstigen Mitarbeitern
    e) Prüfung der Kassenführung
    f) Bestellung des Kassenprüfers
    g) Entlastung des Vorstandes
  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich, auf Antrag von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder oder auf Veranlassung des Vorstandes auch häufiger statt.
  3. Jede Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Delegierten-versammlung.

§9 - WAHL DER DELEGIERTEN

Die Delegierten werden den Vereinsmitgliedern vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen. Die Vereinsmitglieder können gleichfalls Wahlvorschläge unterbreiten. Dazu ist erforderlich, daß mindestens 25 % der Vereinsmitglieder einen Vorschlag unterbreiten. Die Gründungs-versammlung wählt die ersten Delegierten für die Dauer von 6 Jahren. In der Folge werden die Delegierten von den Vereinsmitgliedern anläßlich der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

§10 - BESCHLUSSFASSUNG DER DELEGIERTEN-VERSAMMLUNG

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Delegiertenversammlung ist jeder Delegierte stimm-berechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Ver-sammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn einer der erschienenen Teilnehmer dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§11 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in einem Turnus von drei Jahren, auf Antrag von mindestens 25 % der Vereins-mitglieder oder auf Veranlassung des Vorsitzenden auch häufiger statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Brief einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Errichtung der Satzung
    b) Eintragung des Vereins
    c) Wahl der Delegierten
    d) Auflösung des Vereins

§12 - BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Teilnehmer dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 - KASSENFÜHRUNG

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere durch Beiträge und Spenden sowie aus dem Erlös aus Publikationen etc. aufgebracht.
  2. Der Verein hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§14 - MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung des anteiligen Jahresbeitrags.

§15 - HAFTUNG DER MITGLIEDER UND DES VORSTANDES

Der Verein haftet nur mit seinen eigenen Mitteln und seinem eigenen Vermögen. Alle Ansprüche gegen den Verein, seine Repräsentanten oder von ihm benannte Berater verjähren ein Jahr nach Erbringung der Leistung bzw. der haftungsauslösenden Handlung oder Unterlassung. Die Haftung ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§16 - AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand muß der Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Institution, die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes oder kulturelle Ziele verfolgt. Der Empfänger wird vom zuständigen Amtsgericht bestimmt.

Besprochen und einstimmig angenommen:

Helmut Fischer, 1. Vorstand
Klaus Dötsch, 2. Vorstand

Lengenfeld, den 7. 12. 2000

   
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