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Aktuelles - Infos und Service

Info Dezember 2010
Krankenversicherungsbeiträge – betriebliche Alters­versorgung

Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, welche ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einem Betrieb privat fortgeführt hat, unterliegen dann nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-vertrag auf den Versicherten übertragen hat. Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit einem veröffent­lichten Beschluss vom 28. September 2010 entschieden (Az.: 1 BvR 1660/08).

Nach Ansicht des Gerichts dürfen Anteile einer Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung, welche der Versicherte durch eigene Beitragszahlungen selber erwirtschaftet hat, dann nicht bei der Beitragsberechung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn ihm die Rechte und Pflich­ten aus dem Vertrag übertragen wurden und er Versicherungs­nehmer geworden ist. Denn mit der Vertrags­übernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebens-Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der danach erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, für deren Leistungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.

Denn auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungs­nehmer fortgeführ­ten Kapitallebens-Versicherungs­vertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertrags­übernahme eingezahl­ten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebs­renten­rechts mehr Anwendung. Nach Ansicht des Gerichts ist es auch ohne größere praktischen Schwierigkeiten möglich, bei der Auszah­lung einer Lebens­versicherung zwischen dem auf privater Vorsorge beruhenden Anteil der Kapitalabfindung und den im Rahmen der vom Arbeitgeber durch dessen Beitragszahlungen erwirtschaften Anteile zu unter-scheiden.

Weniger Glück hatte ein Beschwerdeführer, der nach Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers zwar die Beiträge zur Direktversicherung selber bezahlt hatte, dem die Versicherungs­nehmer-Eigenschaft jedoch nicht übertragen wurde.

In einem solchen Fall darf eine gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Meinung des Bundes­verfassungs­gerichts nämlich auf Basis der kompletten Kapital­abfindung berech­nen (Beschluss vom 6. September 2010; Az.: 1 BvR 739/08). Zahlreiche Betroffene dürfen darauf hoffen, ihr Geld zurück zu erhalten. Betriebs­rentner sollten daher prüfen, ob Beiträge zurück gefordert werden können. Falls Sie hierzu weitere Fragen haben können Sie uns gerne anrufen. Die Telefon­nummer unseres Service-büros lautet 09401 51740, fragen Sie nach Frau Karin Jans.

Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU)

Kühnhausen 1, 92331 Parsberg
Helmut Fischer – 1. Vorstand

BvU-Servicebüro

Kirchstr. 1, 93092 Barbing
Tel. 09401-51740 - Fax 09401-80581
E-Mail: service@bvuev.de


Karin Jans - Versicherungsfachwirtin
Michael Jander - Versicherungsberater
Marianne Grundner - Sachbearbeiterin
Renate Mrozek - Sachbearbeiterin