
Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, welche ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einem Betrieb privat fortgeführt hat, unterliegen dann nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-vertrag auf den Versicherten übertragen hat. Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit einem veröffentlichten Beschluss vom 28. September 2010 entschieden (Az.: 1 BvR 1660/08).
Nach Ansicht des Gerichts dürfen Anteile einer Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung, welche der Versicherte durch eigene Beitragszahlungen selber erwirtschaftet hat, dann nicht bei der Beitragsberechung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn ihm die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übertragen wurden und er Versicherungsnehmer geworden ist. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebens-Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der danach erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, für deren Leistungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.
Denn auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebens-Versicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Nach Ansicht des Gerichts ist es auch ohne größere praktischen Schwierigkeiten möglich, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung zwischen dem auf privater Vorsorge beruhenden Anteil der Kapitalabfindung und den im Rahmen der vom Arbeitgeber durch dessen Beitragszahlungen erwirtschaften Anteile zu unter-scheiden.
Weniger Glück hatte ein Beschwerdeführer, der nach Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers zwar die Beiträge zur Direktversicherung selber bezahlt hatte, dem die Versicherungsnehmer-Eigenschaft jedoch nicht übertragen wurde.
In einem solchen Fall darf eine gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auf Basis der kompletten Kapitalabfindung berechnen (Beschluss vom 6. September 2010; Az.: 1 BvR 739/08). Zahlreiche Betroffene dürfen darauf hoffen, ihr Geld zurück zu erhalten. Betriebsrentner sollten daher prüfen, ob Beiträge zurück gefordert werden können. Falls Sie hierzu weitere Fragen haben können Sie uns gerne anrufen. Die Telefonnummer unseres Service-büros lautet 09401 51740, fragen Sie nach Frau Karin Jans.
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